Dr. Fassbender Rechtsanwälte | Zwangsvollstreckung Schweiz

Unterhaltsforderungen aus Deutschland in der Schweiz vollstrecken

Unterhaltsforderungen aus Deutschland in der Schweiz vollstrecken

Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar. Unterhaltsforderungen Schweiz

Für die Vollstreckung in der Schweiz wird jedoch eine schweizerische Domiziladresse für die Korrespondenz mit dem Betreibungsamt, eine Schweizer Bankverbindung und die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses benötigt.

Sollte sich der Antragsgegner nicht auf das Gerichtsverfahren eingelassen haben und es ist ein Versäumnisbeschluss ergangen, ist gem. Art 34 Nr. 2 des LugÜ zudem der Nachweis zu erbringen, dass das Verfahren einleitende Schriftstück, also z.B. die Klageschrift, dem Antragsgegner zugegangen ist. Dies soll sicherstellen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hatte, sich in diesem Verfahren zu verteidigen. Art. 34 Nr. 2 am Ende LugÜ findet in der Schweiz allerdings keine Anwendung, da die Schweiz von dem im Übereinkommen diesbezüglich verbrieften Vorbehalt Gebrauch gemacht hat. Der Nachweis nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ wird mit dem entsprechenden Formular über Urteile und gerichtliche Vergleiche des Anhang V zum LugÜ erbracht, der von dem jeweiligen deutschen Gericht ausgefüllt und bestätigt wird.

Anders als in Deutschland kann in der Schweiz immer nur der Unterhalt für die Vergangenheit und nicht der laufende Unterhalt vollstreckt werden. Hat der Schuldner jedoch erkannt, dass sich der deutsche Unterhaltsanspruch auch in der Schweiz unproblematisch vollstrecken lässt, hat dies fast immer zur Folge, dass dann der laufende Unterhalt ohne Verzögerung geleistet wird, um weiteren Vollstreckungshandlungen vorzubeugen.

Unterhaltsforderungen werden von den schweizerischen Betreibungsämtern insofern privilegiert behandelt, als dass die monatlichen Pfändungen beim Unterhaltsschuldner sofort ausgekehrt werden und nicht, wie es bei anderen Forderungen geschehen kann, über einen längeren Zeitraum vom Betreibungsamt einbehalten und erst am Ende des Pfändungsjahres ausgezahlt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Betreibungsämter keine Gelder auf Konten ins Ausland überweisen, sondern immer eine schweizerische Bankverbindung angegeben werden muss.

Will jedoch ein Dritter, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, die Vollstreckungshandlungen im Auftrag eines Mandanten vornehmen, ist es dabei unbedingt notwendig, ein sogenanntes Klientengeldkonto bei einer Schweizer Bank zu führen, das dem Anwalt die Möglichkeit gibt, Fremdgelder zu empfangen und zu verwalten. Nicht jedermann mag bekannt sein, dass es nach einschlägigen Regelungen Schweizer Banken nicht zulässig ist, ohne weiteres, Fremdgelder auf gewöhnlichen Schweizer Konten zu erhalten. Der Empfänger von Überweisungen muss stets auch wirtschaftlich Berechtigter solcher Zahlungen sein. Der Ausweg ist ein Konto, welches in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte, Treuhänder u. ä. eigens hierfür einrichten können. Unterhaltsforderungen Schweiz

Vor der Einleitung einer Vollstreckung empfiehlt es sich, nochmals die exakten Wohnsitzangaben des Schuldners zu überprüfen, um keine unnötigen Kosten zu produzieren. Die Betreibungsämter erheben nämlich auch dann ihre Gebühren, wenn die Zahlungsaufforderung an den Schuldner mangels Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbezirk dem Schuldner nicht zugestellt werden kann. Bei Zweifeln am Wohnsitz kann die Wohnortgemeinde, dort die sog. Einwohnerkontrolle, angeschrieben und gegen eine Gebühr eine Adressanfrage durchgeführt werden. Ist der Wohnsitz nicht bekannt, kann über das Bundesamt für Migration (BFM), Sektion Statistik in 3003 Bern-Wabern ein sog. Aufenthaltsnachforschung-Antrag gestellt werden. Dies ist für Private gebührenpflichtig, für deutsche Behörden jedoch kostenfrei. Der Adressanfrage sind entsprechende Nachweise gem. Art. 15 der ZEMIS-Verordnung beizufügen. Unterhaltsforderungen Schweiz

Deutsche Unterhaltsvorschusskassen, wie die Jobcenter oder die ARGE etc. können hinsichtlich des von ihnen geleisteten Unterhaltsvorschusses eine vollstreckbare Teilausfertigung bei den deutschen Gerichten erwirken. Diese Titel sind dann in der Schweiz dem zuständigen Betreibungsamt vorzulegen. Hinsichtlich der Wohnsitzabklärung wird auf den vorstehenden Absatz und die für Behörden kostenlose Anfragemöglichkeit verwiesen. Sollte sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht einlassen, ist unbedingt die Bescheinigung gem. Anhang V des LugÜ (siehe Absatz zwei dieses Aufsatzes) einzuholen. Auch hier gilt, dass für das Betreibungsverfahren eine schweizerische Zustelladresse und eine Kontoverbindung in der Schweiz angegeben werden muss. Unterhaltsforderungen Schweiz

Einer Vollstreckung deutscher Unterhaltsforderungen in der Schweiz steht nun nichts mehr im Wege!

 

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