Dr. Fassbender Rechtsanwälte | Zwangsvollstreckung Schweiz

Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes bei Vollstreckungsbescheiden

Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes bei Vollstreckungsbescheiden

Bei deutschen Vollstreckungsbescheiden ist dem Schweizer Gericht die ordnungsgemä0e Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner nachzuweisen. Die auf den Vollstreckungsbescheiden vermerkte Zustellung des vorangegangenen Mahnbescheides stellt nur einen Anscheinsbeweis dar, die der Schuldner durch Vorlage eines Auszuges aus dem Melderegister ggf. widerlegen kann. Einzig beweisaussagekräftig ist neben der vom Gericht bescheinigten Zustellung des Mahnbescheides (ohne die auch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden wäre) die Überprüfung beim zuständigen Einwohnermeldeamt, ob der Schuldner zu dem angegebenen Zeitpunkt an der bezeichneten Adresse auch tatsächlich seinen Wohnsitz innehatte.

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