Wir machen möglich, wovor andere zurückschrecken
Unsere Kanzlei übernimmt für Sie sämtliche Aufgaben, die für die Vollstreckung (Betreibung) ausländischer Titel in der Schweiz erforderlich sind. Wir sind spezialisiert auf die effiziente Durchführung der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden.
1. der Zahlungsaufforderung mit der Möglichkeit des Schuldners, die Betreibung mit einem Widerspruch (genannt „Rechtsvorschlag“) zu blockieren
2. und dem Pfändungsverfahren ansich.
Die Vollstreckung selbst, in der Schweiz Betreibung genannt, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Zur Einleitung einer Betreibung am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners sind die im Titel ausgewiesenen Forderungen, umgerechnet in Schweizer Franken, mit dem entsprechenden Formular „Betreibungsbegehren” einzureichen. Zu beachten ist, dass es in der Schweiz keinen an den Basiszins gekoppelten Verzugszins gibt, diese deutsche Titulierung rechnen die Betreibungsbeamten in der Schweiz nicht aus, hier ist Kreativität gefragt, um nicht auf Zinsansprüche zu verzichten.
Dem Schuldner wird dann unverzüglich ein sog. Zahlungsbefehl zugestellt, auf den er unterschiedlich reagieren kann. Entweder der Schuldner zahlt oder er legt einen Widerspruch (Rechtsvorschlag) ein, um sich gegen die Forderung zu wehren oder er reagiert überhaupt nicht. Nach einem Rechtsvorschlag kann die Betreibung zunächst nicht weitergeführt werden, es gilt, die bestrittene Forderung gerichtlich überprüfen zu lassen (dazu siehe unten zum Rechtsöffnungsverfahren).
Reagiert der Schuldner nicht, muss als nächstes das Fortsetzungsbegehren gestellt werden, um die Forderung über das Betreibungsamt einziehen zu lassen. Dafür sieht das SchKG zwei unterschiedliche Verfahren vor, je nachdem, ob der Schuldner eine natürliche Person ist (dann Pfändung) oder ob es sich um eine Firma / im Handelsregister eingetragene natürliche Person (dann Konkursbetreibung) handelt.
In der “Betreibung auf Pfändung” führt das Betreibungsamt nach Feststellung der Einkommensverhältnisse und Ausgaben des Schuldners ein Jahr lang monatlich die Pfändung der anfangs berechneten Quote aus, es sei denn, die Forderung ist in kürzerer Zeit eingetrieben worden. Nach Ablauf des Pfändungsjahres wird über eine evtl. noch ausstehende Forderung ein sog. Verlustschein ausgestellt, der die Restforderung verbrieft, allerding den Zinslauf stoppt. Aus dem Verlustschein kann man innert 6 Monaten sofort ein erneutes Fortsetzungsbegehren stellen.
In der “Betreibung auf Konkurs” wird der schuldnerischen Firma eine letzte Zahlungsfrist von 20 Tagen eingeräumt (Konkursandrohung), bevor dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben wird, beim zuständigen Gericht den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die Firma zu stellen. Der Gläubiger hat in diesen Verfahren ein Depot zu hinterlegen, deren Höhe das Gericht bestimmt, meist um die 2‘000.- CHF. Nicht verbrauchte Gelder erhält der Gläubiger zurückerstattet. Nach der Genehmigung des Konkurses ist fortan das Konkursamt für die Durchführung zuständig.
Ist das Exequatur bewilligt, gilt der deutsche Entscheid als Urkundsbeweis für die Rechtmäßigkeit der Forderung. Der Schuldner kann nun im Wesentlichen nur noch Zahlung, Stundung oder Verjährung einwenden, anderenfalls hebt das Gericht den Rechtsvorschlag auf und es kann das amtliche Betreibungsverfahren (Vollstreckung Schweiz) fortgeführt werden.
Die damit verbundenen, zusätzlichen, anwaltlichen Kosten für die Betreibung (Vollstreckung Schweiz) dürfen dem Schuldner gemäß SchKG nicht auferlegt werden. Das ist im deutschen Recht anders geregelt. Hier können die Vollstreckungskosten gegenüber dem säumigen Schuldner geltend gemacht werden, notfalls im Rahmen eines Schadensersatzes. Diese unterschiedlichen Rechtslagen lassen einen Spielraum zu, den Schuldner auch zur Übernahme der Anwaltskosten für die Betreibung zu bewegen.
Eine vorgeschaltete Möglichkeit, um die Bonität des Schuldners zu überprüfen, ist, einen so genannten Betreibungsregisterauszug anzufordern. Aus dieser Auflistung kann abgelesen werden, wie es um das Zahlungsverhalten und die Verbindlichkeiten des Schuldners bestellt ist.
Um einen Kostenüberblick zu erhalten, können Sie mit dem nebenstehenden Button “Kostenrechner” eine überschlägige Berechnung der Kosten vornehmen.
Gerne senden wir Ihnen aber auch auf schriftliche (gerne per Email) oder telefonische Anfrage eine individualisierte Übersicht über die Kosten und die einzureichenden Unterlagen zu. (siehe Button im Header oben)
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter:
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