Dr. Fassbender Rechtsanwälte | Zwangsvollstreckung Schweiz

Debt collection in Switzerland from German notarial land charge deeds "Urkunde" (deed)

Debt collection in Switzerland from German notarial land charge deeds "Urkunde" (deed)

Üblicherweise werden deutsche Grundstückskaufverträge über Bankdarlehen finanziert, wobei diese Darlehen durch die Bestellung einer Grundschuld, sowie der persönlichen Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag nebst sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen abgesichert werden. Die persönliche Haftungsübernahme ist ein von der Grundschuldbestellung zu trennender Vorgang (auch wenn beide Sicherheiten in einer notariellen Urkunde festgeschrieben werden) und stellt ein abstraktes Schuldversprechen dar. Die Zwangsvollstreckung über die Restforderung kann somit auch nach der Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der notariellen Urkunde bezüglich des Schuldversprechens geführt werden.

Wehrt sich der Schuldner in einer Betreibung in der Schweiz gegen diese Vollstreckungshandlung aus der persönlichen Haftungsübernahme, erfolgt in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren in der Schweiz die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der deutschen notariellen Urkunde. Die durch das Gerichtsverfahren anerkannte Urkunde dient danach dann als Beweis für die Zahlungspflicht des Schuldners.

Die vorgenannte Anerkennung erfolgt für Urkunden, die zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.12.2010 erstellt wurden nach dem alten Lugano-Übereinkommen von 1988. Urkunden, die nach dem 31.12.2010 aufgesetzt wurden, werden nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen von 2007 überprüft.

Bereits Art. 50 LugÜ/1988 bestimmte, dass öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat (z.B. Deutschland) aufgenommen wurden und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat (z.B. der Schweiz) auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff für vollstreckbar erklärt werden. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. Die rechtlichen Anforderungen für eine derartige Rüge liegen sehr hoch und stellen eine absolute Ausnahme dar.

Insofern hat man bei Vollstreckungen aus deutschen notariellen Urkunden diese im Original oder in beglaubigter Anschrift vorzulegen. Daneben muss diese Urkunde in Deutschland gegen den Betriebenen vollstreckbar und diesem auch zugestellt worden sein. Die Überprüfung notarieller Urkunden hinsichtlich formeller Mängel bestimmt sich im Übrigen nach deutschem Recht.

Ist das gerichtliche Anerkennungsverfahren erfolgreich, kann die Betreibung aus der deutschen notariellen Urkunde in der Schweiz fortgesetzt werden.

 

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