Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten

 

Wir möchten Sie über ein wichtiges, diese Woche ergangenes Urteil des Obergerichts Zürich informieren, das das 


Konkursverfahren

hinsichtlich der ShareWood Switzerland AG i.L. betrifft. 

 

Dies fällt zwar nicht in den uns erteilten Auftrag bezüglich Informationsbeschaffung der gekauften Bäume, ist aber neben dem Ermittlungsverfahren eine mögliche weitere wichtige Stoßrichtung, um einen Schaden im Rahmen dieses Investments abzumildern. 

 

Wichtig zu verstehen ist, dass unser Vorgehen im Rahmen des von Ihnen bereits erteilten Mandates von einer Teilnahme am Konkursverfahren 


nicht

direkt abhängt. Das Konkursverfahren hat keine unmittelbare Auswirkung auf eine etwaige Verwertung der Bäume, die rechtsgültig an Sie übertragen und nicht rückabgewickelt wurden. Indirekte Auswirkungen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht einzuschätzen. 

 

Wegen der Dringlichkeit für das Konkursverfahren erfolgt die Information per E-Mail exklusiv an unsere Mandanten im Rahmen der Informationsbeschaffung in Sachen SWS AG.

 

In der Kurzversion: 


Wenn nicht innert 10 Tagen, also bis zum 21.11.2022, ein Kostenvorschuss von 87‘500 CHF beim Konkursamt Zürich-Enge eingezahlt wird verbunden mit entsprechenden Anträgen, die Durchführung des Konkursverfahren zu verlangen, wird die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiva rechtskräftig.

Nun zur Langversion und Erklärung:

 

Das Konkursamt konnte bisher auf keine liquiden Mittel der SWS AG zugreifen, weswegen es das Verfahren einstellen musste. Dagegen war wegen des hohen Kostenvorschusses (ursprünglich 120‘000 CHF) und der kurzen Frist von 10 Tagen ein Beschwerdeverfahren anhängig. Die Frist wurde nun erneut auf 10 Tage angesetzt, der Vorschuss auf 87‘500 CHF reduziert.

Die nachfolgenden Erklärungen sollen einen kurzen Überblick verschaffen, sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 


Aufgrund der komplexen und mit Auslandsbezug komplizierten Angelegenheit raten wir unseren Klienten weder zur Teilnahme am Konkursverfahren, noch raten wir davon ab, da zum heutigen Zeitpunkt überhaupt nicht erkennbar ist, wie sich die Dinge entwickeln werden.

 

Im Inventar des Konkursamtes bezüglich Vermögenswerte der SWS AG befinden sich 


Beteiligungen an diversen Tochtergesellschaften


in Brasilien. Wenn man an dem Konkursverfahren teilnimmt, könnte man sich diese im Zuge des Verfahrens abtreten lassen und gemeinsam mit allen anderen Gläubigern, die dies auch begehrt haben, verwerten. Interessant ist diesbezüglich, dass einige der Tochtergesellschaften Eigentümer einer großen Plantage in Brasilien sind, deren Wert angeblich in Millionenhöhe liegt. Der Haken hier ist, dass die Tochtergesellschaften nach unserer heutigen Kenntnis erst wieder aktiviert werden müssen, wobei man nicht weiß, was das genau in der Folge heißt. Erst dann könnte das Land der Plantage verkauft und der Erlös verteilt werden. Hier besteht aber noch der Konflikt, dass evtl. einige Baumkäufer und teilweise auch unsere Mandanten, evtl. wirksam Eigentum an Bäumen auf eben dieser Plantage erworben haben. Es stellt sich also die Frage, wie ohne dessen Zustimmung die Plantage zu verwerten wäre. Es könnten demnächst aber auch noch weitere Vermögenswerte aufgenommen werden, denn in Deutschland hatten über 100 Investoren ihre Verträge mit der SWS AG rückabgewickelt, d.h., sie haben ihre Bäume wieder zurückgegeben. Evt. fallen diese dann in die Konkursmasse, hierzu muss in Deutschland erst der BGH (Bundesgerichtshof (das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen)) das letztinstanzliche Urteil sprechen, was nun hoffentlich nicht mehr allzu lange dauert.

Die Teilnahme am Konkursverfahren kann Risiko, aber auch Chance sein, wir wollen diesbezüglich uns vorliegende Informationen weitergeben, was in einer Rundmail aus offensichtlichen Gründen nur begrenzt möglich ist. Eine auch nur annähernd abschließende rechtliche Überprüfung wurde hier durch uns aufgrund der Kürze der Zeit und des Fokus auf das von Ihnen bereits erteilte Mandat nicht vorgenommen.

 

Wie das Konkursverfahren am Laufen halten?

 

Diejenigen, die die Durchführung des Verfahrens beim Konkursamt begehren, könnten sich für die Zahlung des Kostenvorschusses zusammenschließen. Alle, die einzahlen, haften als Solidargemeinschaft für die Kosten des Konkursverfahrens. Sollte eine Verwertung später möglich sein, würden zunächst dieser Solidargemeinschaft die Kosten zurückerstattet, bevor es zur Verteilung kommt. Vielleicht könnten auch noch von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gelder, momentan wohl 200‘000 CHF, zum Konkursverfahren fließen.

 

Unser Aufruf für diejenigen unter Ihnen, die den Weg des Konkursverfahrens beschreiten wollen:

Bis 


Montag, den 14. November 2022

sollten sich alle Klienten per E-Mail (nicht per Telefon) bei uns melden und mitteilen in welcher Höhe sie einen Beitrag leisten wollen. Am 16.11.2022 werden wir denjenigen unter Ihnen, die sich beteiligen wollen, mitteilen, welche Gesamtsumme erreicht wurde und ob diese zur Begleichung des Kostenvorschusses ausreicht, oder ob es eine Lücke gibt. Sollte es unter Ihnen Personen geben, die bereit sind, ihre Summe aufzustocken, um in jedem Fall das Konkursverfahren weiter zu betreiben, sollte dies in der E-Mail mit der vorgeschlagenen Summe ebenfalls mitgeteilt werden. Auch weitere Anwaltskollegen werden bei ihren Klienten ähnliche Informationen verteilen und so evtl. ebenfalls zur Erreichung der für die Weiterführung des Konkursverfahrens geforderten Summe beitragen. Wir werden uns bemühen, uns diesbezüglich mit den Kollegen abzustimmen, sollte überhaupt annähernd der nun gerichtlich festgesetzte Betrag in der Kürze der Zeit zusammengetragen werden können.
Zudem muss dem Konkursamt ein entsprechendes
Begehren innert 10 Tagen eingereicht werden! Wer diesbezüglich oder auch für die Anmeldung der eigenen Forderungen beim Konkursamt Hilfe und Vertretung benötigt, kann sich ans uns wenden. Da Tätigkeiten betreffend das Konkursverfahren nicht von dem uns erteilten Mandat erfasst sind, werden wir für diese Hilfe das Konkursverfahren betreffend nach dem Stundenhonorar, wie in der Mandatserteilung für zusätzliche Aufträge vorgesehen, abrechnen. Ebenso würden wir Nachfragen zu dieser E-Mail und die Koordination des Kostenvorschusses berechnen müssen. Für alle, die sich am Konkursverfahren nicht beteiligen wollen, geht alles so weiter, wie bisher. 

 

Die Flüge nach und in Brasilien sind gebucht und ab 16.11.2022 wird RA Dr. Marcel Faßbender für 11 Tage in Brasilien sein und sich bemühen, vor Ort erste Gespräche zu führen und Fakten zu sammeln. Wir werden selbstverständlich nach seiner Rückkehr berichten. 



Wir verbleiben für heute mit freundlichen Grüssen

Nicole-Denise Faßbender

-Rechtsanwältin-

&

Dr. Marcel Faßbender

-Rechtsanwalt-

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