Dr. Fassbender Rechtsanwälte | Zwangsvollstreckung Schweiz

Betreibungen/Vollstreckungen in der Schweiz

Wir machen möglich, wovor andere zurückschrecken

Betreibungen / Vollstreckungen in der Schweiz

Wir übernehmen für Sie alle Tätigkeiten, die im Rahmen von Vollstreckungen (Betreibungen) ausländischer Titel in der Schweiz notwendig sind (Zwangsvollstreckung Schweiz).

Das amtliche Betreibungsverfahren (am Beispiel eines deutschen Titels / vollstreckbaren Urteils / vollstreckbarer Urkunde)


Wer ein ausländisches (ausserhalb der Schweiz) Urteil erstritten hat, das einen in der Schweiz ansässigen Schuldner ausweist, hat sich mit der Frage der Vollstreckung in der Schweiz zu beschäftigen. Auch wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, muss in der Schweiz das dortige sog. Betreibungsverfahren durchlaufen werden, das sich in zwei Abschnitte untergliedert:
 

1. der Zahlungsaufforderung mit der Möglichkeit des Schuldners, die Betreibung mit einem Widerspruch (genannt „Rechtsvorschlag“) zu blockieren

2. und dem Pfändungsverfahren ansich.

 

Die Vollstreckung selbst, in der Schweiz Betreibung genannt, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Zur Einleitung einer Betreibung am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners sind die im Titel ausgewiesenen Forderungen, umgerechnet in Schweizer Franken, mit dem entsprechenden Formular „Betreibungsbegehren” einzureichen. Zu beachten ist, dass es in der Schweiz keinen an den Basiszins gekoppelten Verzugszins gibt, diese deutsche Titulierung rechnen die Betreibungsbeamten in der Schweiz nicht aus, hier ist Kreativität gefragt, um nicht auf Zinsansprüche zu verzichten.

Dem Schuldner wird dann unverzüglich ein sog. Zahlungsbefehl zugestellt, auf den er unterschiedlich reagieren kann. Entweder der Schuldner zahlt oder er legt einen Widerspruch (Rechtsvorschlag) ein, um sich gegen die Forderung zu wehren oder er reagiert überhaupt nicht. Nach einem Rechtsvorschlag kann die Betreibung zunächst nicht weitergeführt werden, es gilt, die bestrittene Forderung gerichtlich überprüfen zu lassen (dazu siehe unten zum Rechtsöffnungsverfahren).

Reagiert der Schuldner nicht, muss als nächstes das Fortsetzungsbegehren gestellt werden, um die Forderung über das Betreibungsamt einziehen zu lassen. Dafür sieht das SchKG zwei unterschiedliche Verfahren vor, je nachdem, ob der Schuldner eine natürliche Person ist (dann Pfändung) oder ob es sich um eine Firma / im Handelsregister eingetragene natürliche Person (dann Konkursbetreibung) handelt.

In der “Betreibung auf Pfändung” führt das Betreibungsamt nach Feststellung der Einkommensverhältnisse und Ausgaben des Schuldners ein Jahr lang monatlich die Pfändung der anfangs berechneten Quote aus, es sei denn, die Forderung ist in kürzerer Zeit eingetrieben worden. Nach Ablauf des Pfändungsjahres wird über eine evtl. noch ausstehende Forderung ein sog. Verlustschein ausgestellt, der die Restforderung verbrieft, allerding den Zinslauf stoppt. Aus dem Verlustschein kann man innert 6 Monaten sofort ein erneutes Fortsetzungsbegehren stellen.

In der “Betreibung auf Konkurs” wird der schuldnerischen Firma eine letzte Zahlungsfrist von 20 Tagen eingeräumt (Konkursandrohung), bevor dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben wird, beim zuständigen Gericht den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die Firma zu stellen. Der Gläubiger hat in diesen Verfahren ein Depot zu hinterlegen, deren Höhe das Gericht bestimmt, meist um die 2‘000.- CHF. Nicht verbrauchte Gelder erhält der Gläubiger zurückerstattet. Nach der Genehmigung des Konkurses ist fortan das Konkursamt für die Durchführung zuständig.

 

Das Rechtsöffnungsverfahren


Hat der Schuldner gegen die Betreibung einen Rechtsvorschlag erhoben, muss die behauptete Forderung nun gerichtlich durchgesetzt werden. Ist jedoch bereits ein deutsches rechtskräftiges Urteil vorhanden, kommt ein stark verkürztes und kostengünstigeres Gerichtsverfahren, das Rechtsöffnungsverfahren, zum Zug. In diesem Verfahren wird bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst vorfrageweise das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt (Exequatur). Die rechtliche Grundlage dafür ist das sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), wobei es ein altes LugÜ von 1988 gibt und ein revidiertes LugÜ von 2007. In diesem Staatsvertrag ist geregelt, dass Entscheidungen, die in Deutschland ergangen sind, grundsätzlich ohne erneute rechtliche Prüfung in der Schweiz anerkannt werden. Dabei sind von dem Begriff „Entscheidung” auch alle Beschlüsse im einstweiligen Verfahren, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse umfasst. Je nachdem, wann die Entscheidung erging und wann das jeweilige LugÜ in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde, sind unterschiedliche Dokumente dem Schweizer Gericht beizubringen. Besonderheiten bestehen vor allem bei den Verfahren, in denen der ehemalige Beklagte oder Antragsgegner nicht anwesend gewesen ist. Es muss unbedingt der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes in der jeweilig laut LugÜ geforderten Weise im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegt werden. Insbesondere bei Vollstreckungsbescheiden ist es nicht erkennbar, ob der Mahnbescheid dem Antragsgegner in Deutschland am richtigen Wohnsitz zugestellt wurde. Der den Mahnbescheid zustellende Postbedienstete überprüft nur den Namen am Briefkasten, was jedoch keine Aussage zum tatsächlichen Wohnsitz des Schuldners macht. Einzig eine Auskunft aus dem Melderegister gibt hier Sicherheit.
 

Ist das Exequatur bewilligt, gilt der deutsche Entscheid als Urkundsbeweis für die Rechtmäßigkeit der Forderung. Der Schuldner kann nun im Wesentlichen nur noch Zahlung, Stundung oder Verjährung einwenden, anderenfalls hebt das Gericht den Rechtsvorschlag auf und es kann das amtliche Betreibungsverfahren (Vollstreckung Schweiz) fortgeführt werden.

 

Deutsche notarielle Urkunden

 

Forderungen aus deutschen notariellen Urkunden mit der sofortigen Zwangsvollstreckungsunterwerfung gelten ebenso wie deutsche Gerichtsentscheide als Rechtsöffnungstitel.

 

Besonderheiten

 

Die Schweizer Betreibungsämter nehmen keine Zustellung per Post und auch keine Auszahlungen nach Deutschland vor. Das macht die Betreibung (Zwangsvollstreckung Schweiz) für einen deutschen Gläubiger, der kein Domizil in der Schweiz hat, schwer bis unmöglich. Er kann aber einen Schweizer Anwalt einschalten, der die Betreibung vornimmt.

Die damit verbundenen, zusätzlichen, anwaltlichen Kosten für die Betreibung (Vollstreckung Schweiz) dürfen dem Schuldner gemäß SchKG nicht auferlegt werden. Das ist im deutschen Recht anders geregelt. Hier können die Vollstreckungskosten gegenüber dem säumigen Schuldner geltend gemacht werden, notfalls im Rahmen eines Schadensersatzes. Diese unterschiedlichen Rechtslagen lassen einen Spielraum zu, den Schuldner auch zur Übernahme der Anwaltskosten für die Betreibung zu bewegen.

Eine vorgeschaltete Möglichkeit, um die Bonität des Schuldners zu überprüfen, ist, einen so genannten Betreibungsregisterauszug anzufordern. Aus dieser Auflistung kann abgelesen werden, wie es um das Zahlungsverhalten und die Verbindlichkeiten des Schuldners bestellt ist.

Um einen Kostenüberblick zu erhalten, können Sie mit dem nebenstehenden Button “Kostenrechner” eine überschlägige Berechnung der Kosten vornehmen.