Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar.
Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister für Betreibung Schweiz erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens...