Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Dies regelt das IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht), dort die Art. 166 ff. Seit dem 01.01.2019 gibt es für die Praxis tiefgreifende Veränderungen und Erleichterungen für ausländische Konkurs- und Insolvenzverwalter, die vorher aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht berechtigt gewesen sind, hoheitliche oder auch nur betreibungsrechtliche Handlungen in der Schweiz vorzunehmen.
Zudem verlangte die Schweiz zum Schutz inländischer Gläubiger immer die Eröffnung eines „Parallelkonkurses“ in der Schweiz.
Neu kann ein ausländischer Insolvenzverwalter (Aktivlegitimation aus Art. 166 Abs. 1 IPRG) beim zuständigen Gericht am Ort des Vermögens (Art. 167 IPRG) die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (z.B. des deutschen Insolvenzbeschlusses) unter den Voraussetzungen des Art 167 IPRG beantragen. Aus Gründen der Schnelligkeit sollte zudem ein Antrag auf Verzicht eines Hilfskonkurses in der Schweiz gestellt werden (Art. 174a IPRG). Für die Anerkennung müssen die Voraussetzungen des Art. 166 Abs. 1 IPRG vorliegen, insbesondere darf keine ordre-public-Widrigkeit nach Art. 27 IPRG gegeben sein. Bezüglich des Verzichts auf den Hilfskonkurs wird das Schweizer Gericht über das zuständige Konkursamt einen vierwöchigen Schuldenruf initiieren und bei dessen Erfolglosigkeit dem Antrag stattgeben. Sodann können die Vermögenswerte direkt oder mithilfe des Konkursamtes eingezogen („admassiert“) werden (zB Auszahlung von Bankguthaben, Lohn des Arbeitgebers etc.).
Trotz der Nähe zwischen Deutschland und der Schweiz wurden vor allem in der Vergangenheit nur sehr wenige derartiger Verfahren durchgeführt, was sich nun, aufgrund der erleichternden Bedingungen ändern wird.
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Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar.
Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister für Betreibung Schweiz erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens...