Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Nachdem Ende Januar 2022 die ShareWood Switzerland AG aufgrund ihres Organisationsmangels (Gesellschaft hat keinen Verwaltungsrat mehr) durch ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufgelöst und der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, ist dieser nach Prüfung des Konkursamtes Zürich-Enge vom Bezirksgericht Zürich am 24.06.2022 mangels Masse eingestellt worden.
Die Einstellung steht unter der Bedingung, dass nicht innert 10 Tagen von Gläubigern ein Kostenvorschuss von 120`000 CHF beim Konkursamt eingezahlt wird.
Gegen diese Verfügung wurde von einem Kollegen in Zürich ein Beschwerdeverfahren eröffnet, insbesondere wurde der hohe Vorschuss gerügt und dem Gericht zur Prüfung vorgelegt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung beantragt, so dass momentan weder die Einstellung noch die 10tägige Frist zur Leistung eines Vorschusses rechtskräftig sind.
Je nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens können Gläubiger später entweder bei gleichzeitiger Leistung eines Vorschusses oder nach rechtskräftiger Schließung mangels Masse bei Auffinden neuer Vermögenswerte der liquidierten Firma ihre Forderungen anmelden. Sollte es zu einer Vorschusspflicht kommen, gilt es, innert kurzer Frist möglichst viele Gläubiger so zu organisieren, dass der Vorschuss aufgebracht werden kann. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, wird dies auf unserer Seite veröffentlicht. Gläubiger können sich zwecks Anmeldung zum Konkursverfahren bei Rechtsanwältin Faßbender melden, die im engen Kontakt und Austausch mit dem Konkursamt für ihre Klienten steht. Bitte beachten Sie, dass evt. nur eine kurze Zeit zur Verfügung steht, um das entsprechende Begehren aufzusetzen, sowie den Vorschuss mit anderen Gläubigern zu organisieren.
Nach unseren Recherchen und uns vorliegenden Informationen existieren Vermögenswerte, insbesondere Land in Brasilien, der Tochtergesellschaften der ShareWood Switzerland AG in Liquidation. Diese Werte belaufen sich vermutlich auf mehrere Millionen Euro, weshalb es sinnvoll ist, die eigenen Forderungen gegen die ShareWood Switzerland AG i.L. zu gegebener Zeit im Konkursverfahren anzumelden.
Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar.
Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister für Betreibung Schweiz erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens...