Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Verträge begegnen uns täglich in unterschiedlichsten Situationen. Ihre Bedeutung und die Notwendigkeit einer disziplinierten und zielgerichteten Gestaltung werden oft unterschätzt. Sei es bei Bau- oder Hauskaufverträgen, Darlehensvereinbarungen, Regelungen im laufenden Arbeitsverhältnis, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Kaufverträgen jeglicher Art und natürlich bei komplexen Einkaufs- oder Projektverträgen für Unternehmen. Laien überfliegen oft den Text und sind überrascht, wenn bei einem Streit die entscheidenden Verhandlungspunkte im Vertrag nicht klar geregelt sind. Ein guter Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass die Interpretationsspielräume für Dritte, die im Zweifelsfall entscheiden müssen, auf ein Minimum reduziert werden. So bietet der Vertragstext eine Lösung für spätere Konflikte und kann einen streitigen oder sogar rechtlichen Disput vermeiden. Oft ist es für eine beteiligte Partei kaum möglich, diese Perspektive eines Dritten adäquat zu erkennen. Mit dem „Insiderwissen“ und Verständnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist eine völlig andere Interpretation möglich, als sie einem Dritten in der Zukunft oder den beteiligten Parteien nach einiger Zeit zur Verfügung stehen wird. Die Frustration über eine negative gerichtliche Interpretation wird oft durch eine unklare Regelung im Vertrag verursacht, die das Gericht zwingt, nach eigenem Ermessen auf Basis weniger günstiger gesetzlicher Regelungen oder ohne detaillierte Kenntnis des Hintergrunds zu entscheiden. Hierher stammt wohl der Satz „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Dies muss jedoch nicht der Fall sein, oder zumindest kann die vermeintliche Unsicherheit durch professionelles Vertragsmanagement und fachkundige Beratung, die genau auf diese Details fokussiert, erheblich eingeschränkt werden.
Die seit vielen Jahren in diesem Bereich erfahrene Kanzlei Dr. Fassbender unterstützt Sie hierbei. Fassbender Rechtsanwälte & Mediatoren beraten bei individuellen Verträgen ebenso wie bei komplexen internationalen Projektverträgen, Einkaufsverträgen, Verhandlungen, Risikobewertung schwer verhandelbarer Verträge und vielem mehr.
Um Verträge abzuschließen, sind Ausschreibungen oft der erste Schritt zur Vertragsinitiierung an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und öffentlichem Sektor. Bereits in dieser frühen Phase bietet Ihnen unsere Kanzlei zuverlässige Unterstützung, damit Sie die formellen rechtlichen Anforderungen der Ausschreibung erkennen und erfüllen. Wenn Sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Ausschreibung haben, bieten wir Ihnen einen Experten, der den Prozess für Sie überwacht.
Im Unternehmenskontext unterstützen wir nicht nur national und international bei Vertragsverhandlungen, sondern überwachen auch die Vertragserstellung bis hin zur spezifischen Formulierung. Die weitere Überwachung der Einhaltung der Vertragsinhalte folgt der Initiierung der Verträge, wird aber auch von der Kanzlei für bestehende Vertragsbeziehungen angeboten und durchgeführt. Kommerzielles Vertragsmanagement ist eine der besonders starken Expertisen der Kanzlei Dr. Fassbender Rechtsanwälte & Mediatoren.
Auch das vertragliche Projektmanagement, einschließlich der Risikobewertung komplexer Projektverträge, wird überwacht.
Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Fassbender macht seinen Mandanten diese Expertise zu allgemein sehr vorteilhaften Konditionen zugänglich.
Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar.
Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister für Betreibung Schweiz erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens...
Jeder, der ein Interesse zB durch Vorlage eines gerichtlichen Entscheides oder einer offenen Rechnung glaubhaft machen kann, darf sich über eine Person oder Firma einen Betreibungsregisterauszug bestellen (ähnlich der in Deutschland üblichen SCHUFA Auskunft, also eigentlich eine Art “Schufa Schweiz”, aber nicht privatrechtlich organisiert)...